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Wohngebäudeversicherung – Indizien für vorsätzliche Eigenbrandstiftung

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LG Köln – Az.: 24 O 36/10 – Urteil vom 28.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Versicherungsschutz nach einem Brandereignis.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten im Rahmen von 3 Versicherungsverträgen, die sich auf das Grundstück Z, C-Straße, beziehen. Es handelt sich um eine Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 94 gelten (Anlage K 1 zur Klageschrift, AH, sowie Anlage zu Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2010, AH). Ferner besteht eine Mietverlustversicherung, für die die ABM 95 gelten (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2010, AH). Schließlich besteht eine Kunst- und Mobilienversicherung, für die die AKMB 2002 gelten (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2010, AH, sowie Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2010, Blatt 79 ff GA).

Der Kläger ist Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks, welches mit einem zweieinhalbstöckigen Wohnhaus bebaut ist. Zu dem Haus gehören zwei Anbauten. Ein Anbau war zum Zeitpunkt des Brandes durch den Zeugen Dr. med. N3 genutzt, mit dem der Kläger einen Mietvertrag zum Betrieb einer Arztpraxis geschlossen hatte. Der andere Anbau stand seit einigen Jahren leer. Er wurde früher als Zahnarztpraxis vermietet.

Seit 2007 hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz gemeldet unter der Adresse X-Straße in H. Dort betrieb der Kläger unter anderem auch sein Büro. Z hat der Kläger als Nebenwohnsitz gemeldet.

Am 27.09.2008 brauchte es in dem Gebäude des Klägers X-Straße in H gebrannt.

Der Kläger hatte in H den Unmut von Personen aus der linken Szene auf sich gezogen, da es hieß, er sei der ………nahestehend und habe sich aus rassistischen Gründen mit einem afro-amerikanischen Mieter angelegt.

Anfang November 2008 wurde aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung des Finanzamtes in Höhe von 45.000,00 Euro das Konto des Klägers gesperrt.

Symbolfoto: Von Mike Focus/Shutterstock.com

Die Beklagte betreibt gegen den Kläger ein Zwangsvollstreckungsverfa[…]


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