AG Bielefeld – Az.: 10 OWi-44 Js 2782/09-468/11 – Beschluss vom 25.03.2011
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 16.03.2011 gegen die Ablehnung des Parallelvollzugs des Fahrverbots aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010, Az. 39 OWi – 33 Js 2782/09 – 1545/09 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Der Betroffene wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.03.2011 gegen die Ablehnung des Parallelvollzugs des Fahrverbots aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010, Az. 39 OWi – 33 Js 2782/09 – 1545/09 mit dem seit dem 03.03.2011 vollziehbaren Fahrverbots aus dem Bußgeldbescheid der Stadt B vom 28.09.2009, Az. 5.3247.061401.5, durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld.
Mit Bußgeldbescheid der Stadt B vom 28.09.2009 (Az. 5.3247.061401.5) wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die „Viermonatsfrist“ im Sinne des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG gewährt. Der Betroffene legte zunächst Einspruch gegen den Bescheid ein. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Bielefeld am 03.11.2010 nahm der Betroffene den Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid zurück.
Auch gegen einen weiteren Bußgeldbescheid der Stadt B vom 05.11.2009 (Az. 5.3247.091802.2), in dem ein weiteres Fahrverbot von einem Monat gegen den Betroffenen festgesetzt wurde, legte der Betroffene Einspruch ein. Durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010 wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Eine „Viermonatsfrist“ gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG wurde dem Betroffenen nicht eingeräumt, nachdem er zuvor den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt B vom 28.09.2009 (Az. 5.3247.061401.5) zurückgenommen hatte. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.11.2010 legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Nach Ablauf der im Bußgeldbescheid der Stadt B vom 28.09.2009 (Az. 5.3247.061401.5) gewährten „Viermonatsfrist“ gemäß § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG am 03.03.2011 gab der Betroffene seinen Führerschein zu dem Aktenzeichen des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung der Stadt B. Anschließend nahm er am gleichen Tage um 17:33 Uhr die Rechtsbeschwerde zurück. Beide Fahrverbote wurden demnach am 03.03.2011 vollziehbar.
Der Betroffene vertritt die Ansicht, die Abgabe seines Führerscheins sei für beide Bußgeldverfahren parallel zu vollstrecken und begründet dies vor allem in Hinb[…]