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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsschutz bei Fahrzeugentwendung durch Unterschlagung

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LG Berlin – Az.: 43 O 313/10 – Urteil vom 28.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Fahrzeugversicherung (in der Form der Vollkaskoversicherung), die er für den Pkw Mercedes-Benz Vito 112 CDI (amtliches Kennzeichen: B-…) bei der Beklagten nach Maßgabe von deren Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (Teile A und C (05.1) mit Stand vom 15. April 2006, im Folgenden: AKB) mit einer Selbstbeteiligung von 150 € bei Teilkaskoschäden und von 500 € bei Vollkaskoschäden abgeschlossen hatte.

Das Fahrzeug hatte der Kläger, der eine Firma für Sicherheitstechnik betreibt, im November 2005 geleast, wobei eine Leasinglaufzeit von 48 Monaten vereinbart worden war.

Der Kläger überließ das Fahrzeug für zwei Jahre seinem freien Mitarbeiter Michael … . Dieser sollte durch die Überlassung des Fahrzeugs erleichtert für den Kläger arbeiten und auch anderweitig Geld verdienen können. Die ursprünglich zum 31. Dezember 2007 vorgesehene Rückgabe des Fahrzeugs wurde auf Wunsch von Herrn … mehrfach aufgeschoben. Zuletzt verlangte der Kläger erfolglos eine Rückgabe zum 15. Juli 2008.

Der Kläger stellte am 18. Juli 2008 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Herrn … wegen Unterschlagung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Mai 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO ein.

Am 16. Dezember 2008 erstattete Herr … bei dem Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) Diebstahlsanzeige, wobei er den Tatzeitraum mit 1. August 2008 bis 1. November 2008 angab.

Mit den Schreiben vom 24. Oktober 2008 und 20. August 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz für das behauptete Schadensereignis ab.

Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Der Leasingvertrag wurde Ende des Jahres 2008 abgerechnet und Anfang Januar 2009 eine Zahlungsvereinbarung getroffen.

Der Kläger trägt vor: Das Fahrzeug sei bei Herrn … zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen Ende Juli 2008 und Anfang De[…]


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