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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung

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LG Aurich –  Az.: 5 O 843/08 – Urteil vom 29.03.2011

I.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2008 zu zahlen.II.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.130,77 € zu zahlen.

III.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Beklagten in der Zeit vom 14.10.2006 bis zum 08.12.2006 resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

IV.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.) Der Kläger hat 14 %, die Beklagte hat 86 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

VI.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 257.467,70 €
Tatbestand
Symbolfoto: Von anon_tae/Shutterstock.com

Der Kläger wurde nach einem Unfall mit einer Kettensäge am 14.10.2006 in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert, wo eine tiefe Risswunde des dorso-lateralen Unterschenkels rechts mit Durchtrennung der Arteria fibularis, der Arteria tibialis posterior sowie mit einem knöchernem Defekt im hinteren Anteil der Tibia diagnostiziert wurde. Primär wurde eine Wundversorgung mit Gefäßrekonstruktion durchgeführt. In der Folgezeit traten Muskelnekrosen auf, die Wunddebridements am 26.10. und 10.11.2006 erforderlich machten. Der Kläger wurde am 08.12.2006 in die ambulante Nachbehandlung entlassen. Am 29.12.2006 hielten die behandelnden Ärzte wegen einer tiefen Infektion eine Revision für angezeigt. Daran an schloss sich ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus der Beklagten, der vom 02.01.2007 bis zum 17.01.2007 andauerte. Die […]


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