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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückforderung einer Schenkung seitens des Sozialhilfeträgers wegen Verarmung des Schenkers

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LG Düsseldorf – Az.: 14c O 205/11 – Urteil vom 28.03.2011

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 16.12.2011 als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die diesem auferlegt werden.

Dieses Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung der Schenkerin in Anspruch.

Der Beklagte ist der Sohn der am x geborenen Frau x (im Folgenden: Schenkerin), die sich seit dem 19.12.2005 in Heimpflege befindet. Die ungedeckten Heimkosten in Höhe von 1.460,35 EUR monatlich werden seit dem 01.01.2006 von der Klägerin übernommen. Bis zum 31.12.2010 zahlte sie insgesamt 63.970,11 EUR.

Im Erbbaugrundbuch war die Schenkerin als alleinige Erbbauberechtigte des Erbbaurechts an dem Grundstück Gemarkung x, x, groß 837 qm, eingetragen. Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 17.01.2003 (Anlage CC 1) schenkte sie dem Beklagten das Erbbaurecht sowie das darauf aufgebaute Haus mit einer Wohnfläche von ca. 108 qm. Mit Beantragung des Erbbaurechts am 05.06.2003 wurde die Schenkung vollzogen. Der Beklagte, von Beruf Rohrkontrolleur und mittlerweile in Altersteilzeit tätig, bewohnt das Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau x und seinem volljährigen Sohn. Die Ehefrau, die über kein eigenes Einkommen verfügt, ist seit 2004 an Multipler Sklerose erkrankt und pflegebedürftig.

Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 03.12.2010 (Anlage CC3) dem Beklagten die Überleitung des Rückforderungsanspruches an und forderte ihn zur Zahlung von Wertersatz in Höhe der ihr bereits entstandenen Aufwendungen für die Heimbetreuung in Höhe von 63.970,11 EUR und der noch entstehenden Aufwendungen von monatlich ca. 1.600,– EUR auf.

Die Klägerin behauptet, der Sachwert der Aufbauten auf dem streitgegenständlichen Erbbaugrundstück betrage 80.000,– EUR, der Wert des Erbbaurechtsvorteils 85.000,– EUR und nimmt insoweit Bezug auf eine eigene überschlägige Wertermittlung vom 23.11.2006 (Anlage CC 2). Sie bestreitet vor diesem Hintergrund, dass der Be[…]


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