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Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag  wegen Fahrzeugmängel – Die Beweislastumkehr

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LG Magdeburg – Az.: 11 O 1081/08 – Urteil vom 29.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 60.729,46 € bis zum 29.08.2010 und auf 68.899,77 € ab dem 30.08.2010.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Potential Filmmaker/Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von dem Beklagten u.a. die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Der Kläger erwarb am 18. Mai 2006 von der Beklagten zum Preis von 13.900,– € einen Pkw Volvo, Gesamtlaufleistung ca. 99.600 km, Erstzulassung 20.04.2001, Fahrzeugidentnummer …. der Pkw wurde dem Kläger am 24.05.2006 übergeben

Seit April 2007 ist der Pkw wegen eines Motorschadens nicht mehr fahrbereit und steht in der Werkstatt der Nebenintervenientin. Die Parteien streiten über die Ursache des Schadens und darüber, ob das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war. Da die Beklagte in der Folgezeit nicht, wie vom Kläger gefordert, eine Reparaturkostenübernahme erklärte, betrieb der Kläger vor dem Amtsgericht W ein Selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO über die Ursachen des Schadens und den Beseitigungsaufwand.

Über die Garantieversicherung des Klägers war bereits zuvor, nämlich am 02.05.2007 ein Gutachten erstellt worden durch des Sachverständigen P ( Anlage B 1, Bl. 95 ff Bd. I d.A.). Das Amtsgericht W forderte die Beklagte mit Beschluss vom 16.10.2007 auf, dieses zur Verfügung zu stellen, was nicht erfolgte.

Unter Bezugnahme auf das Gutachten der Garantieversicherung forderte der Kläger die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 22.10.2007 zur Übernahme der Reparaturkosten auf, was jedoch nach wie vor nicht erfolgte.

In dem Selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts W wurde von dem Sachverständigen H das Gutachten vom 31.01.2008 erstattet, welches noch durch die Stellungnahmen vom 14.03.2008 und 23.06.2008 ergänzt wurde. Außerdem erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. T […]


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