LG Mannheim – Az.: 7 Qs 20/20 – Beschluss vom 15.09.2020
Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird festgestellt, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 16.07.2020 angeordnete Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten in der pp. rechtswidrig war.
Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.07.2020 aufgehoben. Das beschlagnahmte iPhone 7 mit Hülle ist an die Beschuldigte herauszugeben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beschuldigten richtet sich gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 16.07.2020 angeordnete – und an diesem Tag durchgeführte – Durchsuchung ihrer Wohnung und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.07.2020, mit dem die durch KHK F. am 16.07.2020 angeordnete Beschlagnahme ihres Mobiltelefons bestätigt wurde.
Die Beschwerde ist zulässig; bezüglich der Durchsuchung besteht, obwohl diese abgeschlossen ist, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da es sich bei der Durchsuchung der Wohnung um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, bei dem die direkte Belastung sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann und daher effektiver Rechtsschutz es gebietet, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfG, NJW 1997, 2163).
Die Beschwerde ist auch begründet. Erforderlich für die Anordnung sowohl einer Durchsuchung als auch einer Beschlagnahme ist ein Anfangsverdacht, dass die Beschuldigte als Täterin oder Teilnehmerin an der vorliegend begangenen Straftat in Betracht kommt. Hierbei bedarf es auf konkreten Tatsachen beruhender Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 152 Rn. 4). Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten und der Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme ihres Mobiltelefons lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an der begangenen Straftat nicht vor.
Die gegen die Beschuldigte sprechenden Verdachtsmomente sind zu vage, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Dies betrifft etwa das äußer[…]