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Dachlawinen – Warnschilder/Schneegitter in schneearmen Gegenden – parkende Fahrzeuge

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LG Berlin – Az.: 49 S 178/10 – Beschluss vom 29.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27.20.2010 wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO auf Kosten des  Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.440,87 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO aus den Gründen der Verfügung der Kammer vom  10.02.2011 , an der sie nach nochmaliger Prüfung festhält, zurückzuweisen. Die Kammer hat in der vorgenannten Verfügung u.a. ausgeführt:

Symbolfoto: Von Pramuan Poonsang/Shutterstock.com

Der Kläger hat weder erst –, noch zweitinstanzlich für seinen – bestrittenen – Vortrag, sein Pkw sei durch eine Dachlawine vom Haus der Beklagten beschädigt worden, Beweis angetreten. Der Beweisantritt „N. N.“ im Schriftsatz vom 30.9.2010 genügt nicht. Unabhängig davon, dass es für das Amtsgericht hierauf nicht ankam, hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger auch keinen diesbezüglichen Hinweis erteilen müssen. Ein Zeuge kann daher auch in der zweiten Instanz nicht mehr benannt werden. Der Beweisantritt bezieht sich im Übrigen nicht auf die Beschädigung durch eine Schneelawine, sondern nur auf das ordnungsgemäße Abstellen des Wagens vor dem Haus K. Straße ….

Das Urteil des Amtsgerichts erweist sich aber auch dann, wenn eine Hinweispflicht anzunehmen wäre, als richtig. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen und nur ergänzend auf die Berufungsbegründung Folgendes ausgeführt:

Es besteht kein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB, weil die Beklagten keine gegenüber dem Kläger bestehende  Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.

Wer eine Gefahrenlage schafft, zum Beispiel indem er eine Anlage errichtet, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, die erforderlichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Schädigung Dritter zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht; s. nur Palandt/Sprau, 68. Auflage, § 823 Rn. 46 mit weiteren Nachweisen). Dabei muss sich für den sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergeben, dass Rechtsgüter Dritter verletz[…]


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