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Bußgeldverfahren – Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten

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Landgericht Essen – Az.: 52 Qs-42 Js 1435/18-33/19 – Beschluss vom 18.11.2019

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.09.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.02.2019, Az. 41 OWi – 42 Js 1435/18 – 383/18, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen hinsichtlich der Sachverständigenkosten auf 2.386,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.04.2019 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I)

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bußgeldbescheid der Stadt F vom 04.06.2018 ein Bußgeld von 92,50 EUR (zuzüglich Gebühren und Auslagen) festgesetzt, da er sein Motorrad trotz erloschener Betriebserlaubnis und mit schlecht lesbaren Kennzeichen geführt habe. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch ein. Zum Hauptverhandlungstermin am 25.02.2019 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung des Privatsachverständigen S aus X. Der Sachverständige wurde im Termin mündlich gehört, außerdem hatte er bereits am 31.01.2019 ein schriftliches Sachverständigengutachten gefertigt, welches zur Gerichtsakte gereicht wurde. Auf die Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Essen den Beschwerdeführer wegen Fahren eines Fahrzeuges, obwohl die vorgeschriebenen Kennzeichen schlecht lesbar waren, zu einer Geldbuße von 10,00 EUR. Der weitergehende Vorwurf hatte sich nach dem Gutachten des Privatsachverständigen nicht bestätigt. Hinsichtlich der Kosten lautet das Urteil vom 25.02.2019 wie folgt:

„Die Kosten des Verfahrens samt der notwendigen Auslagen des Betroffenen soweit sie durch die Einholung des Sachverständigengutachtens samt der durch seine Anhörung im Hauptverhandlungstermin entstandenen Kosten werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst.“

Mit Schriftsatz vom 28.03.2019 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers, Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 2.386,19 EUR festzusetzen. Auf die in der Anlage beigefügte Rechnung des Sachverständigen S wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin setzte das Amtsgericht die zu erstattenden Sachverständigenkosten mit Kost[…]


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