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Betriebskostenabrechnung – Rechtzeitigkeit des Zugangs

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AG Köln – Az.: 220 C 451/10 – Urteil vom 28.03.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 931,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 abzüglich am 15.01.2011 gezahlter 585,84 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin war seit dem 01.12.2002 Mieterin einer Wohnung im Objekt B.str. … in 50678 Köln, deren Vermieterin die Beklagte ist. In § 25 des Mietvertrages hatten die Parteien eine Barkaution von 2.958 DM (= 1.651,98 €) und eine Verzinsung von ca. 3% vereinbart. Der vorgenannte Kautionsbetrag war von der Klägerin am 04.12.2002 gezahlt worden. Das Mietverhältnis endete zum 30.06.2009.

Mit Schreiben vom 01.03.2010 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.03.2010 aufgefordert, die Kaution einschließlich Zinsen an die Klägerin auszuzahlen. Das Kautionsguthaben belief sich zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses inklusive der vereinbarten Zinsen auf 2.031,73 €.

Erst im April 2010 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Teilbetrag der Kaution i.H.v. 1.100,00 € aus. Nach Berechnung der Klägerin hatte die Beklagte insoweit einen Betrag i.H.v. 931,73 € einbehalten.

Im Dezember 2010 rechnete die Beklagte über die Heiz- und Betriebskosten für den Zeitraum 01.01. – 30.06.2009 ab. Die Abrechnung endete mit einer Nachforderung i.H.v. 366,86 €.

Am 15.01.2011 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 585,84 € an die Klägerin aus. Angesichts dessen haben die Partei-Vertreter in der Sitzung vom 25.02.2011 den Rechtsstreit in Höhe des vorgenannten Betrages mit Stellung wechselseitiger Kostenanträge übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr also, die Beklagte zu verurteilen, an sie 931,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2010 abzüglich am 15.01.2011 gezahlter 585,84 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihr habe wegen der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht an dem restlichen Kautionsguthaben zugestanden.

Die Beklagte behauptet, die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 sei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nebst Kautionsendabrechnung sowie einem Verrechnungsscheck über 585,84 € am Abend des 31.12.2010 durch einen Boten in den Briefkasten eingeworfen worden.

Die Klägerin repliziert und behauptet, ihr sei keine Nebenkostenabrechnung für da[…]


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