Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit der Schadenspauschalierung eines Freizeitbades bei Chip-Verlust

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Mainz – Az.: 4 O 286/10 – Urteil vom 01.04.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihrer Haus- und Badeordnung und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Benutzung des T. M. zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

Bei Verlust eines Chipkeys sind grundsätzlich € 40,– für Erwachsene und € 10,– für Kinder sowie € 40,– für einen Gästecoin (in Ausnahmefällen € 60,– und mehr, s.a. zu 4.1.) für das aufgebuchte Kreditvolumen (von € 10,–, € 40,– oder im Ausnahmefall € 60,– und mehr) oder für bereits in Anspruch genommene und nachgewiesene Leistungen ungeachtet der Umstände des Verlustes zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2010 zu zahlen.

3. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in P., der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist.

Die Beklagte betreibt das T. in M..

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Unterlassung der von der Beklagten in ihrer Haus- und Badeordnung sowie anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Benutzung des T. M. verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zur Regelung der vertraglichen Benutzungsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Gästen ihrer Einrichtungen verwendete die Beklagte in ihrem Regelwerk Thermenordnung/Hausordnung – Allgemeine Geschäftsbedingungen bis zum Juli 2010 folgende Regelungen:

㤠4 Eintrittskarten

(in der folgenden Bestimmung als physisches und elektronisch codiertes Eintrittsmedium mit „Chipkey“ bezeichnet).

4.1


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv