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Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 13 R 509/10 – Urteil vom 30.03.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1957 geborene Kläger, deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Österreich, war nach den Feststellungen der Beklagten – mit Unterbrechungen – von Februar 1976 bis Juli 1981 in Deutschland, nach Zeiten der Arbeitslosigkeit bis Juni 1983 von März 1985 bis November 1985, von Juni 1987 bis Oktober 1988 und von Januar 1990 bis Januar 1991 in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt hat der Kläger von August 1996 bis Oktober 2000 sowie vom 1. März 2004 bis 16. März 2004 in Portugal Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Kläger hat bestätigt, dass diese Feststellungen zutreffend sind und er keine weiteren „Arbeitszeiten“ zurückgelegt hat. Von Juli 1999 bis November 2005 war der Kläger zunächst in Portugal, zuletzt in der JVA H. in Haft. Seitdem bezieht der Kläger in Österreich Sozialhilfe.

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 19. Januar 2007 über den österreichischen Rentenversicherungsträger Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Die Beklagte lehnte mit angefochtenem Bescheid vom 11. Mai 2007 den Antrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 19. Januar 2002 bis 18. Januar 2007 seien keine Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei nicht jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 an mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, da er seit 1999 über sechs Jahre in Haft gewesen sei, habe er leider auch nicht die nötigen Jahre arbeiten können. Er könne aus psychischen und physischen Gründen keiner geregelten Arbeit mehr nachgehen. Er nehme seit seinem 14. Lebensjahr Drogen, zunächst Cannabis, ab dem 20. Lebensjahr auch harte Drogen. Er befinde sich in A-Stadt in einem Substitutionsprogramm. Die verabreichten Medikamente machten ihm eine Arbeit unmöglich. Außerdem habe er seit seiner letzten Haft starke psychische Probleme, sich in geschlossenen Räumen aufhalten zu müssen, sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Während seiner Haftzeit in Portugal seien ihm große Mengen von Beruhigungs- und Schlafmi[…]


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