LG Dresden – Az.: 3 O 2787/10 – Urteil vom 30.03.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 51,25 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an xxx, Inhaber des Autohauses xxx, 62,78 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an xxx, Inhaber des Ingenieurbüros xxx, 24,43 EUR zu zahlen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 24.3.2011: 9.023,48 EUR
ab dem 25.03.2011: 82,46 EUR.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7.423,48 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen. Ferner wurde die Feststellung beantragt, dass eine Teilzahlung der Beklagten zu 2) mit Rechtsgrund erfolgt ist. Die Klageschrift wurde beiden Beklagten am 04.12.2010 zugestellt. Nach Beweisaufnahme durch Einvernahme eines Zeugen haben die Beklagten am 01.03.2011 einen Betrag in Höhe von 8.244,33 auf die Forderung gezahlt. Die Parteien haben die Hauptsache in Höhe dieses Betrages und hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen insoweit widerstreitende Kostenanträge. Hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 78,52 EUR hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Der Kläger verfolgt mit der Klage noch restliche Zinsansprüche und beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an den Kläger 51,25 EUR zu zahlen,
2. an Herrn xxx, Inhaber des Autohauses xxx, 62,78 EUR zu zahlen,
3. an Herrn xxx, Inhaber des Ingenieurbüros xxx, xxx, 24,43 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, der Kläger habe die übliche vorgerichtliche Mitwirkung verweigert, welche der Beklagten zu 2) die erforderliche Prüfung des Schadensumfanges am klägerischen Fahrzeug gestatten würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Pro[…]