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Verkehrsunfall – landwirtschaftliches Fahrzeug mit Überbreite im Verhältnis zu Pkw-Fahrer

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OLG Celle – Az.: 14 U 71/20 – Urteil vom 11.11.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. März 2020 verkündete

Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg – 1 O 37/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Lüneburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.746,86 € festgesetzt.
Gründe
(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem er verletzt und sein Fahrzeug beschädigt wurde.

Am Unfalltag, dem 19. Juli 2017, kam es auf der Ortsdurchfahrt in … E. im Begegnungsverkehr zur Kollision zwischen dem VW Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter, Eigentümer und Fahrzeugführer der Kläger war, und dem vom Beklagten zu 2) geführten, bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Feldhäcksler mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Kläger fuhr vor der Kollision hinter einem Kleintransporter, der – wie auch weitere Fahrzeuge – das Beklagtenfahrzeug ohne Kollision passierten. Der genaue Unfallhergang ist streitig.

Bei dem Feldhäcksler handelt es sich um ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit Überbreite (3,45 m), für dessen Zulassung und Betrieb eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO erforderlich ist, die am Unfalltag nicht mehr vorlag.

Die Beklagte zu 1) zahlte vorprozessual im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Häckslers pauschal einen Betrag von 1.800,– Euro an den Kläger.

Symbolfoto: Von Lane V. Erickson/Shutterstock.com

Die Parteien streiten vor allem um die Haftungsverteilung. Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere geltend gemacht, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen, weil er das Beklagtenfahrzeug, das wegen seiner Überreite über die Fahrbahnmitte gefahren sei, wegen des Transporters vor ihm nicht habe wahrnehmen und wegen Bäumen am Fahrbahnrand nicht nach rechts habe ausweichen können; er sei mittig auf seiner Fahrspur gefahren. Es hat gemeint, die Beklagten treffe das aussc[…]


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