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Verkehrsunfall – Kollision eines Kraftfahrzeugs mit Straßenbahn – Alleinhaftung Pkw-Fahrer

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LG Berlin – Az.: 42 O 157/10 – Urteil vom 06.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 29. September 2009 gegen 07:20 Uhr im Kreuzungsbereich Brückenstraße / Spreestraße in Berlin-Oberschöneweide geltend.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen … die Brückenstraße und überholte linksseitig die von der Beklagten zu 2. geführte Straßenbahn, um sich anschließend wieder rechts einzuordnen. Vor der Kreuzung Spreestraße musste der Kläger verkehrsbedingt anhalten, weil der Verkehr auf der Spreestraße bevorrechtigt ist. Die Straßenbahn fuhr auf das Klägerfahrzeug auf und beschädigte dieses an der linken Heckseite.

Der Kläger trägt vor, er habe die Straßenbahn an der vor der Kreuzung befindlichen Haltestelle überholt. Während des Vorbeifahrens habe er bemerkt, dass die Straßenbahn, die zunächst gehalten habe, anfuhr. Nach der Vorbeifahrt habe er sich wieder rechts eingeordnet. An der zweiten Haltelinie, also unmittelbar vor der Einmündung der Brückenstraße in die Spreestraße habe er angehalten. Die Beklagte zu 2. habe jedoch 40 m nach dem Anfahren nicht das vor ihr an der Haltelinie verkehrsbedingt stehende Fahrzeug des Klägers beachtet und sei auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2. hätte aufgrund der Überlänge der Straßenbahn bereits an der ersten Haltelinie anhalten müssen. Selbst dies habe sie aufgrund der von ihr eingeräumten erhöhten Geschwindigkeit nicht geschafft. Da sie jedoch nicht einmal vor der zweiten Haltelinie zum Stehen gekommen sei, trage sie die Alleinschuld an dem Unfall.

Der Kläger macht 100 % Schadenersatz für folgende Positionen geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand netto:   4.730,00 €

Zulassungskosten:   45,00 €

Nutzungsausfall:  532,00 €

Kostenpauschale:   20,00 €

5.976,08 €

sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 €

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.976,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf[…]


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