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Verkehrssicherungspflicht – Schadensersatzanspruch bei Ausrutschen in Pfütze im Gartencenter

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 13 C 480/10 – Urteil vom 29.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrat am 03. Juli 2010 den Außenbereich der Baumarktfiliale der Beklagten in der … B… in der Absicht, Blumenampeln zu erwerben. Auf dem Weg zu den gewünschten Blumen rutschte die Klägerin, die Badelatschen trug, aus und fiel auf den Gehweg sowie die Betonumrandung der Beete. Dabei brach sie sich vier Rippen und war mehrere Wochen arbeitsunfähig.

Die Klägerin behauptet, auf dem Gehweg habe sich wegen der Bewässerung der Pflanzenbeete eine 7 cm tiefe Pfütze gebildet, in der sie ausgerutscht sei; zusätzlich seien die den Gehweg bildenden Betonplatten feuchtigkeitsbedingt glatt gewesen; wegen der Wegführung sei es aber unvermeidlich gewesen, die Pfütze zu durchqueren, um zu den Blumenampeln zu gelangen.

Sie behauptet weiter, 1.306,80 € für Hilfsleistungen an Dritte aufgewendet zu haben sowie 364,30 € Kosten für ärztliche Versorgung und 281,43 € für den Einsatz der Feuerwehr.

Die Klägerin beantragt,

Symbolfoto: Von Arina P Habich/Shutterstock.com

1. die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.952,53 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen,

2. die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz für immaterielle Schäden in Form eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber 1.000 EUR nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen,

3. die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,35 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schri[…]


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