Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 345/20 – Beschluss vom 15.11.2020
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. November 2020 – 1 L 1432/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) meldete am 12.11.2020 beim Antragsgegner für heute 15 Uhr eine Versammlung zum Thema „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ auf dem Rathausplatz in Saarbrücken an.
Nach einem Hinweis des Antragsgegners auf die besondere Bedeutung des heutigen Tages hielt der Antragsteller zu 1) an seinem Begehren fest. Daraufhin untersagte der Antragsgegner durch Bescheid vom 13.11.2020 die Durchführung der Versammlung. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der 15.11.2020 in diesem Jahr der Volkstrauertag sei. An dem Tag seien gemäß dem § 8 Abs. 1 Nr. 1 SFG Versammlungen gesetzlich verboten, soweit sie nicht der Religionsausübung dienten oder dem Charakter des Feiertags entsprächen. Die angemeldete Versammlung diene offenkundig nicht der Religionsausübung und entspreche auch nicht dem Charakter des Volkstrauertags. Dabei handele es sich um einen staatlichen Gedenktag für die Toten der beiden Weltkriege und die Opfer des Nationalsozialismus.
Symbolfoto: Von BAZA Production/Shutterstock.comDer Antragsteller zu 1) hat nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners Widerspruch eingelegt und hinsichtlich des im Bescheid vom 12.11.2020 gleichzeitig angeordneten Sofortvollzugs einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die in diesem Verfahren ebenfalls als Rechtsbehelfsführer auftretenden Antragsteller zu 2) bis 4) haben darauf verwiesen, sie seien mit dem Antragsteller zu 1) auf einer „Corona Info Tour“. Zur Begründung haben die Antragsteller auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 8 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 14.11.2020 – 1 L 1432/20 – zurückgewiesen. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.[…]