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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterbliebene Aufklärung bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung – Schmerzensgeldanspruch

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LG Dortmund – Az.: 4 O 90/09 – Urteil vom 06.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 18.07.2007 bis 20.02.2008 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in Anspruch.

Am 18.07.2007 begab sich die Klägerin mit Beschwerden in zahnärztliche Behandlung der Beklagten. Im Bereich der Zähne 35 bis 37 befand sich bei der Klägerin eine Brücke. Die Beklagte erstellte eine Röntgenaufnahme dieses Zahnbereiches und entfernte sodann die Brücke. Dabei wurde unter der Brücke am Zahn 37 eine „caries profunda“ festgestellt, wobei der Nerv ausweislich der Patientenkarte schon „durchschimmerte“. Die Karies am Brückenanker 37 wurde entfernt. Dabei kam es zu einer Eröffnung der Pulpa. Auf dieses Risiko wurde die Klägerin vor der Behandlung nicht hingewiesen. Infolgedessen wurde der Zahn 37 überkappt. Ausweislich der Dokumentation wurde die Klägerin auf mögliche Spätfolgen und auf die Notwendigkeit, die Brücke im Bereich der Zähne 35 bis 37 zu erneuern, hingewiesen. Darüber hinaus wurde ein Sensibilitätstest des Zahns 37 durchgeführt, auf den dieser positiv reagierte. Wegen der Karies entschied sich die Beklagte mit einer weiteren Behandlung 8 bis 12 Wochen zuzuwarten, um zu überprüfen, ob der Zahn „ruhig“ bleibt.

Am 20.07.2007 stellte sich die Klägerin erneut bei der Beklagten vor. Aus der Dokumentation ergibt sich, dass der Zahn 37 bei dieser Behandlung weiterhin empfindlich war.

Unter dem 20.08.2007 erfolgte eine weitere Vorstellung bei der Beklagten. Dabei wurde der Zahn 37 nicht behandelt. Vielmehr wurde der Zahn 46 mit einer einflächigen Füllung versehen. Ausweislich der Patientenkarte war der Zahn 37 nicht mehr empfindlich. Der durchgeführte Vitalitätstest fiel positiv aus.

Am 31.10.2007 stellte sich die Klägerin erneut bei der Beklagten vor. Die Beklagte führte bei diesem Termin eine Kronenaufbaufüllung im Bereich der Zähne 35 und 37 durch. Die durchgeführte Vitalitätsprobe am Zahn 37 war weiterhin positiv.

Am 12.11.2007 behandelte die Beklagte […]


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