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Unfall – rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausgeparkt – Sorgfaltsanforderungen

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 27/20 – Urteil vom 13.11.2020

1. Auf die Berufung der Widerklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 29.11.2019 – 27 C 56/18 – unter Ziffer 2. des Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden unter Abweisung der Widerklage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.387,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe 201,71 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger/Widerbeklagte 12%, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 22%, die Zweitbeklagte/Widerklägerin 22% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 44%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers/Widerbeklagten tragen die Zweitbeklagte/Widerklägerin 22% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 44%. Von den außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt der Kläger 20%. Von den außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten/Widerklägerin tragen der Kläger/Widerbeklagte 12% sowie der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner weitere 22%. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Zweitbeklagte/Widerklägerin 50%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kosten zweiter Instanz tragen die Widerklägerin zu 37% und der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 63%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com

Die Widerklägerin macht gegen die (Dritt-)Widerbeklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.9.2017 auf der V. Straße in S. ereignet hat. Hierbei kam es zu einer Kollision der Widerklägerin, die ihr Fahrzeug aus einer aus Richtung W. Straße gesehen rechtseits der V. Straße schräg zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht rückwärts ausparkte, mit dem von der Widerbeklagten zu 2) gesteuerten, im Eigentum des zwischenzeitlich verstorbenen W[…]


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