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Schadensersatzanspruch wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Betriebswegeunfall

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LG Erfurt – Az.: 10 O 1383/10 – Urteil vom 05.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Leiterin der Kindertagesstätte der Beklagten. Am 28.01.2010 um 17.00 Uhr fand im Bürgermeisteramt der Beklagten eine Dienstbesprechung der Klägerin mit dem damaligen Bürgermeister der Beklagten … statt. Nach Ende der Dienstbesprechung gegen 17.45 Uhr verließ die Klägerin das Bürgermeisteramt über die auf Bl. 11, 12, 13 und 39 d.A. abgebildete Treppe. Dabei stürzte sie.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Sturz beruhe darauf, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dazu behauptet sie, mindestens die unteren beiden Stufen der Treppe seien beim Verlassen des Bürgermeisteramtes glatt gewesen. Dazu vertritt sie die Ansicht, dass die Treppe von der Beklagten zu streuen gewesen wäre. Außerdem sei an dieser Treppe nach § 53 Abs. 3 ThürBO ein Handlauf erforderlich.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie ein in das richterliche Ermessen gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 9.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 430,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2010 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 28.01.2010 noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine Haftung scheitere bereits daran, dass es sich bei dem Sturz der Klägerin um einen Betriebswegeunfall handele, für den die Haftung nach §§ 104,105 SGB VII ausgeschlossen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind nach § 46 Abs. 2 Beamtenver[…]


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