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SARS-CoV-2-Virus – Rechtsverordnung – Verbot körpernaher Dienstleistungen (Kosmetikstudio)

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 104/20 – Beschluss vom 18.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 22.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin, die im Land Brandenburg lebt und dort ein Kosmetikstudio betreibt, wendet sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020, gegen Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und bei Veranstaltungen (§ 4 und § 7 SARS-CoV-2-EindV), gegen die Untersagung der Erbringung körpernaher Dienstleistungen (§ 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV), insbesondere in einem Kosmetikstudio, sowie gegen – nicht näher bezeichnete – Regelungen der Verordnung zur Datenerhebung und -verarbeitung zum Zweck der Kontaktnachverfolgung.

Zur Begründung ihres Antrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

Symbolfoto: Von DuxX/Shutterstock.com

Die angegriffenen Regelungen der Verordnung verletzten die Antragstellerin in ihren Grundrechten. Die Verordnung sei rechtswidrig, da sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes und den Parlamentsvorbehalt verstoße. Die Verordnung erweise sich aber auch deshalb als rechtswidrig, weil die Eingriffe in ihre Grundrechte weder geeignet noch erforderlich seien, den an sich legitimen Zweck des Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung durch Infektionskrankheiten zu fördern. Die zu Grunde gelegten Inzidenzzahlen seien als lediglich statistische Werte, die nichts über tatsächliche Erkrankungen aussagten, vollkommen ungeeignet als Kriterium für die Beurteilung konkreter Gefahren. Die gebotene Erforschung der Effektivität der Lockdown-Maßnahmen sei unterblieben, obwohl wissenschaftliche Forschungsergebnisse bereits seit Beginn der Corona-Pandemie ergeben hätten[…]


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