Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Sofalandschaft wegen Sachmängeln

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Bonn – Az.: 7 O 69/10 – Urteil vom 31.03.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe der „Riesenecklandschaft Cloud … Z … BEZ … Velvet Sandschimmer, Füße 19 Gleiter Schwarz, bestehend aus: U…LI-S…-U…RA ohne Kissen“ zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 603,93 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erwarb bei der Beklagten unter dem 19.03.2009 die im Urteilstenor bezeichnete Riesenecklandschaft Cloud zum Preise von 6.100,00 Euro. Nach Lieferung der Sofalandschaft am 30.04.2009 reklamierte der Kläger diese als fehlerhaft. Im November 2009 ließ die Beklagte das Sofa abholen zur Überprüfung beim Hersteller. Nach Rücklieferung des Sofas behauptete der Kläger gegenüber der Beklagten, dass die Mängel weiterhin vorlägen und forderte sie zur erneuten Nachbesserung auf. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 11.12.2009 mit, dass sie weder weitere Nachbesserungen vornehmen noch einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zustimmen werde.

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor, dass die Sofagarnitur in Form und Festigkeit nicht gleichmäßig gearbeitet sei. Vergleichbar gekederte Absteppungen wiesen voneinander abweichende Formen auf, die zu einem uneinheitlichen Bild führten. An verschiedensten Stellen fehle Füllmaterial mit der Folge teilweise unerwünschter Faltenbildung, die die optische Einheitlichkeit der Sofalandschaft stark beeinträchtigten und zu einem uneinheitlichen Komfortempfinden bei der Benutzung führten. So sei z.B. das linke Seitenteil faltig gearbeitet, das rechte Seitenteil glatt und das Mittelteil wiederum faltig. Am Übergang von der Armlehne zum Sitz bestehe auf der einen Seite eine Art Blase, während die andere Seite faltenfrei gearbeitet sei. Das Zusammenfügen von drei in unterschiedlichem Arbeitsstil gefertigten Sofateilen führe zu einem uneinheitlichen […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv