Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 8 R 602/10 – Urteil vom 30.03.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.5.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung. Im vorliegenden Berufungsverfahren wehrt sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), sie zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu verurteilen.
Die im September 1954 geborene Klägerin arbeitete zunächst als Schaufenstergestalterin mit abgeschlossener Ausbildung und sodann aufgrund einer erfolgreichen Umschulung als medizinische Bademeisterin. Vom 1.3.1995 bis zum 28.2.1998 absolvierte sie eine Umschulung zur examinierten Altenpflegerin. Bis zu ihrer betriebsbedingten Kündigung zum 15.5.2008 war die Klägerin in diesem Beruf in der ambulanten Altenpflege tätig. Ab dem 7.12.2007 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog ab dem 18.1.2008 Krankengeld.
Am 9.8.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. X hielt sie in seinem Gutachten vom 19.9.2007 nur noch für in der Lage, sechs Stunden körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, in ihrem letzten Beruf als Altenpflegerin dagegen nur für drei bis unter sechs Stunden täglich zu arbeiten. Der Neurologe und Psychiater T1 führte in seinem Gutachten vom 29.10.2010 aus, die Klägerin sei noch in der Lage, ihre letzte Tätigkeit als Altenpflegerin sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Gestützt insbesondere auf dieses Gutachten wies die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 30.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2008 zurück, wobei sie die Klägerin auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft verwies.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 15.5.2008 erhobenen Klage weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, sie könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten, weder unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch in ihrem erlernten Beruf als Altenpflegerin. Zumutbare Verweisungstätigkeiten seien für sie nicht ersichtlich. Insbesondere eine Tätigkeit als „Fachkraft in der Pflegebegutachtung bei e[…]