AG Göppingen – Az.: 9 OWi 85/11 – Beschluss vom 06.04.2011
1.) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Rechts- und Ordnungsamts – Bußgeldstelle des Landratsamts Göppingen vom 24.03.2011 wird als unbegründet verworfen.
2.) Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Betroffene überschritt am 06.08.2010 um 14:32 Uhr in Uhingen, B10, Richtung Ebersbach nach Galerie, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h. Dafür wurde durch Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 14.10.2010 unter anderem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Da die Voraussetzungen vorlagen, wurde auch eine Abgabefrist von 4 Monaten gewährt. Mit Schreiben vom 27.10.2010 hat der Verteidiger des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Am 03.12.2010 fand daraufhin vor dem Amtsgericht Göppingen die Hauptverhandlung statt. Diese wurde zur Einholung eines humanbiologischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahreridentität ausgesetzt. Mit Schreiben vom 01.03.2011, beim Amtsgericht Göppingen per Telefax eingegangen am 02.03.2011 um 00:17 Uhr hat der Verteidiger des Betroffenen den Einspruch zurückgenommen. Der Bußgeldbescheid des Landratsamts Göppingen vom 14.10.2010 ist somit seit dem 02.03.2011 rechtskräftig.
Gegen den Betroffenen wurde in einem anderen Verfahren durch das Bayrische Polizeiverwaltungsamt in Straubing unter dem Aktenzeichen D-…-…am 02.08.2010 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid erlassen, in dem unter anderem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Da auch dort die Voraussetzungen vorlagen, war auch dort eine Abgabefrist von vier Monaten gewährt worden. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Daraufhin wurde der Betroffene durch Beschluss des Amtsgerichts Kulmbach vom 24.01.2011, 1 OWi 149 Js 9971/10, wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. In diesem Beschluss wurde unter anderem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, dass, da die Voraussetzungen vorlagen, innerhalb einer Abgabefrist von vier Monaten zu verbüßen war. Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 04.02.2011 Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat der Verteidiger mit Schreiben, beim Amtsgericht Kulmbach eingegangen am 02.03.2011, zurückgenommen. Der Beschluss des Amtsgerichts Kulmbach vom 24.01.2011 ist somit seit 02.03.2011 rechtskräftig.
Der Betroffene hat seinen Führerschein am 09.03.2011 bei[…]