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Mietminderung: undichte Fenster, defektes Parkett, geringer Wasserdruck

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AG Charlottenburg – Az.: 211 C 169/10 – Urteil vom 31.03.2011

1. Die Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger 0,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. April 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

2. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom 17. Mai 2010 – Geschäftsnummer: 10-1969900-2-5 – bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 0,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. April 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides entstanden sind, die der Beklagte zu 2) zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von restlichem Mietzins für die Monate Dezember 2008 bis März 2010 und auf Zahlung einer Nachforderung aus einer Heizkostenabrechnung 2007/2008 in Anspruch.

Der Kläger ist im Wege der Rechtsnachfolge Vermieter, die Beklagten sind Mieter der Wohnung … aufgrund des Mietvertrages vom 18. April 1996. Die Wohnung hat als Bodenbelag Parkett.

Wegen des Inhaltes des Mietvertrages im Einzelnen wird auf Blatt 18-21 d. A. Bezug genommen. Der Mietzins beträgt monatlich brutto 1.003,17 €, In den Monaten Dezember 2008 bis März 2010 zahlten die Beklagten monatlich nur 853,18 €, indem sie den Mietzins monatlich in Höhe 149,99 € minderten.

Die Nebenkostenabrechnung 2006 endete mit einem Guthaben der Beklagten in Höhe von 54,86 €. Die Heizkostenabrechnung 2007/2008 endete mit einer Nachzahlung zu Lasten der Beklagten in Höhe von 55,82 €.

Unter Einrechnung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung 2006 begehrt der Kläger von den Beklagten restlichen Mietzins für die Monate Dezember 2008 bis März 2010 und Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung 2007/2008 in Höhe von insgesamt 2400,80 € gemäß seiner Aufstellung in der Klagebegründungsschrift Blatt 17 d. A.

Die Beklagten zeigten der Hausverwaltung der Vermiete[…]


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