AG Frankfurt (Oder) – Az.: 12 Lw 32/07 – Beschluss vom 05.04.2011
I. Die Landpachtverträge der Antragstellerin ( … GmbH) mit der Beteiligten zu 2. (… GmbH) vom 17./19. Juli 2007 …, vom 10./15. August 2007 …, vom 22./24. August 2007 … und vom 24./27. August 2007 … werden in der Weise abgeändert, dass als Pacht im Sinne des § 3 der genannten Verträge je Hektar Ackerland ein Betrag in Höhe von 300 € jeweils als bei Vertragsabschluss für die Zeit ab Vertragsbeginn als vereinbart gilt; im Übrigen bleibt es bei den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Zu viel entrichtete Pacht ist durch die Antragstellerin an die Beteiligte zu 2. zu erstatten.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Verpächterin) verwertet und verwaltet auf der Grundlage eines mit der ehemaligen Treuhandanstalt geschlossenen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages land- und fortwirtschaftliche Flächen zur Erfüllung des ursprünglich der Treuhandanstalt übertragenen Privatisierungsauftrages. Sie verpachtete die hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen mit Landpachtverträgen an die … GmbH (Pächterin). Die Verpachtung erfolgte nach im Jahr 2007 durchgeführter öffentlicher Ausschreibung auf das jeweilige Höchstgebot.
Vorliegend wendet sich die Antragstellerin mit ihren zulässigen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Bescheide, mit denen der Landkreis …. (Beteiligter zu 1.) die Pachtverträge beanstandet hat:
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 (Blatt 27 ff. der Akte) hat der Landkreis den Landpachtvertrag … vom 15. August 2007 (Pachtdauer: fünf Jahre vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2010; jährliche Pacht: 15.500,00 €; Pachtfläche: 41,2611 ha Ackerland in der Gemarkung …, mit der durchschnittlichen Ackerzahl 31; Pachtzins je ha: 376,87 €; Pachtzins des Ackerlandes je Bodenpunkt: 12,25 €; vergleiche wegen der weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages Blatt 5 ff. der Akte) mit der Anordnung beanstandet, dass von den Vertragsparteien ein durchschnittlicher Pachtzins von 200,00 € je ha Ackerland zu vereinbaren ist. Zur Begründung führte der Landkreis einzelfallsbezogen insbesondere aus, dass der gezahlte Pachtzins in der Region um … bei Böden mit durchschnittlichen Ackerzahlen zwischen 27 und 31 bei 151,00 € je ha liege. Der Vorschlag mit 200,00 € berücksichtige das Interesse der Verpächterin an einer größtmöglichen Gewinnmaximierung ausreichend; wegen der weiter[…]