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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Eigenbedarfs nach vorangegangener Verneinung eines Eigennutzungswunsches

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AG Köpenick – Az.: 11 C 222/10 – Urteil vom 31.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung einer Mietwohnung.

Die Klägerin ist seit 1997 Mieterin der circa 147 Quadratmeter großen Vierzimmerwohnung im 01. Obergeschoss des Gebäudes … Berlin. Im unteren Geschoss des Gebäudes befinden sich Räumlichkeiten mit ungefähr der gleichen Größe.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2008 die Immobilie und trat später in das Mietverhältnis ein. Die Gesellschafter der Klägerin bewohnen mit ihren 1998 und 2002 geborenen Söhnen ein Einfamilienhaus in der … straße. Bei einem Treffen im Anfang 2008 mit der damaligen Hausgemeinschaft zur Absprache der von der Klägerin geplanten umfänglichen Instandsetzung teilte der Gesellschafter der Klägerin Herr auf Nachfrage durch die damalige Mieterin der Räume des Erdgeschosses Frau … mit, dass ein Eigennutzungswunsch nicht ansteht. Aus einem Protokoll der Besprechung (Anlage K7, Blatt 107) ergibt sich, dass Herr … die Frage nach seinen Absichten mit der Immobilie mit Alterssicherung beantwortete. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Gebäude umfassend instandsetzen (Dach, Fassade, Fenster, Keller, Außenanlage) und errichtete im Dachgeschoss eine Dreizimmerwohnung mit einer Größe von circa 110 Quadratmetern.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 die Kündigung des Mietverhältnisses, wobei sie die Kündigung mit Eigenbedarf begründete. Wegen des genauen Wortlautes des Schreibens wird auf die Anlage K2, Blatt 18 der Akte, Bezug genommen.

Die Wohnungsmieterin der Räume des unteren Geschosses kündigte ihren Mietvertrag im Dezember 2009 und räumte die Wohnung zum 28. Februar 2010. Die Klägerin bot der Beklagten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. Juni 2010 die Dachgeschosswohnung an. Wegen des daraufhin geführten Schriftverkehrs der Parteien wird auf die Anlagen B1, B2 sowie K7, Blatt 50 bis 53, 59, Bezug genommen. Die Dachgeschosswohnung ist nunmehr vermietet.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 (Blatt 71 bis 73) hat die Klägerin vorsorglich erneut die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. September 2011 ausgesprochen und sich zur Begründung auf den Vortrag in der Klageschrift[…]


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