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Krankenversicherung – Umfang medizinisch notwendiger Zahnbehandlung bei sechsjährigen Kind

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AG Erfurt – Az.: 11 C 1666/09 – Urteil vom 06.04.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.343,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 75 vom Hundert der Kosten für notwendige kieferorthopädische Leistungen und 70 vom Hundert der Kosten für notwendige zahntechnische Laborarbeiten und Materialien zu erstatten, welche ihm im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Heilbehandlung seiner Tochter A. J., geboren 1999, aus dem Heil- und Kostenplan der Frau Dr. K. D. vom 09.07.2007 noch entstehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag in Anspruch.

Die Parteien sind u. a. über eine Krankheitskostenversicherung nach Tarif BSK miteinander verbunden. Der Versicherungsvertrag datiert auf den 04.02.2006. Danach ist über den Kläger auch die minderjährige Tochter A., geb. 1999, seit dem 01.05.2006 mitversichert. Der Versicherungswechsel ergab sich aufgrund der Selbständigkeit des Klägers, wodurch auch die Voraussetzungen für eine gesetzliche Familienversicherung für das Kind bei der Mutter weggefallen waren.

Symbolfoto: Von Satyrenko/Shutterstock.com

Die Tochter des Klägers befindet sich seit dem Jahr 2001 in zahnärztlicher Behandlung bei dem Zeugen Dr. T. Aufgrund einer Zahnfehlstellung ist die Tochter seit dem 07.11.2006 in kieferorthopädischer Behandlung. Für diese Behandlung wurde durch die Kieferorthopädin am 09.07.2007 ein Heil- und Kostenplan erstellt und mit der Behandlung begonnen. Durch die Behandlung bis zum 29.09.2008 sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.792,50 EUR entstanden. Daraus ergibt sich auf der Grundlage des vereinbarten Tarifs BSK die streitgegenständliche Forderung. Weitere Kosten ergeben sich für den Kläger durch die weitergehende Behandlung der Tochter laut dem Heil- und Kostenplan.

Der Kläger behauptet, erstmals am 07.11.2006 sei durch die Kieferorthopädin eine […]


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