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Kontaktbeschränkungen in § 1a Abs. 2 CoronaVO mit höherrangigem Recht vereinbar

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 3379/20 – Beschluss vom 11.11.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 1a Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 10 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23.06.2020 in der Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020, die am 02.11.2020 in Kraft trat.

Symbolfoto: Von Sebastian Reategui/Shutterstock.com

Sie macht geltend, sie sei insbesondere über den privaten Bereich hinaus betroffen, da sie sich als selbständige Heilpraktikerin bei Restaurantbesuchen mit Kollegen auszutauschen pflege. Ihre Eltern seien geschieden und daher würden bei gemeinsamem Familientreffen bereits aus diesem Grund drei Haushalte zusammentreffen. Es sei ihr unmöglich, für die nächsten vier Wochen überhaupt auch nur ein Wochenende zur Erholung wegzufahren. Die angegriffenen Bestimmungen seien rechtswidrig. Sie könnten nicht (mehr) auf §§ 32, 28 IfSG gestützt werden, da nach der Wesentlichkeitstheorie gravierende Grundrechtseingriffe einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedürften. Die Maßnahmen stellten typische Maßnahmen nach Phase I der Pandemiebekämpfung dar. Jedoch sei man bereits seit geraumer Zeit in Phase II eingetreten, in welcher der Schwerpunkt auf verstärkte Testung und Unterbrechung von Infektionsgefahren durch individuelle Quarantänemaßnahmen nach § 30 IfSG gelegt werde. Zudem sei es nicht zulässig, die Maßnahmen an bloße Infektionszahlen zu koppeln. Angesichts der Intensivierung der Grundrechtseingriffe sei zu prüfen, ob nicht verstärkt auf den eigenverantwortlichen Schutz von Risikopersonen zu setzen sei. Die flächendeckende Komplettschließung von Gastronomiebetrieben und das ausnahmslose Beherbergungsverbot seien unverhältnismäßig. Die Kontaktbeschränkungen genÃ[…]


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