Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Ta 61/11 – Beschluss vom 06.04.2011
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.02.2011 – 10 Ca 1892/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7867,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Unter dem 15.03.2005 haben die Parteien den aus Bl. 31 d.A. ersichtlichen „Werkvertrag“ (folgend: Vertrag vom 15.03.2005 oder Vertrag) abgeschlossen. Dort werden der Beklagte als „Auftraggeber“ und der Kläger als „Auftragnehmer“ bezeichnet.
Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages vom 15.03.2005 wird auf Bl. 31 d.A. verwiesen. Der Vertrag vom 15.03.2005 wird in der – ebenfalls von den Parteien unter dem 15.03.2005 abgeschlossenen – „Vertraglichen Vereinbarung wegen Sozialversicherung“ erwähnt. Auch hierauf (s. Bl. 29 d.A.) wird verwiesen. Nach vorangegangener außergerichtlicher Korrespondenz (vgl. dazu u.a. das Schreiben des Beklagten vom 04.09.2010, Bl. 40 d.A.) erhob der Kläger die Klage vom 23.09.2010, die dem Beklagten am 28.09.2010 zugestellt wurde. Nach näherer Maßgabe der einzelnen Klageanträge nebst entsprechender Klagebegründung begehrt der Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 10 Ca 1892/10 –
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom 15.03.2005 ein Arbeitsverhältnis besteht,
2. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis weder durch mündliche Kündigung vom 26.07.2010 noch durch schriftliche Kündigung vom 04.09.2010 aufgelöst worden ist,
3. festzustellen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert fortbesteht,
4. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Leiter „Ein- und Verkauf“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 2 weiter zu beschäftigten,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR netto (nebst Zinsen) zu zahlen,
6.1. die Beklagte zur verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Bilanzgewinn für das Jahr 2009 zu erteilen,
6.2. erforderlichenfalls: die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen und
8. hilfsweise für den Fall, dass die Feststellungsanträge abgewiesen werden – die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges (qualifiziertes) Zeu[…]