LG Erfurt – Az.: 10 O 1086/10 – Urteil vom 05.04.2011
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines behaupteten Wasserschadens.
Die Klägerin beauftragte im Jahre 2004 die Nebenintervenientin mit der Montage einer Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses. Die Nebenintervenientin wiederum bezog die thermische Solaranlage von der Beklagten. Die Nebenintervenientin installierte die Solaranlage auf dem Dach des Hauses der Klägerin.
Mit Schreiben vom 09.10.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund der vom Fachhandwerker vorgenommenen Außerbetriebsetzung der Solaranlage eine Sicherungsmaßnahme der Solar-Röhrenkollektoren vorgenommen werden müsse. In einem weiteren Schreiben vom 28.02.2008 entschuldigte sich die Beklagte bei der Klägerin für die Notwendigkeit der Durchführung der Sicherungsmaßnahme an deren Solaranlage. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: „Zur Absprache der individuell erforderlichen Maßnahmen sowie der Vereinbarung eines Montagetermins wird sich Ihr oder ein von … beauftragter Fachhandwerker ab Anfang März 2008 direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.“
Am 09.07.2008 tauschte die Nebenintervenientin die Solaranlage auf dem Dach des Hauses der Klägerin gegen ein anderweitiges Solarprodukt der Beklagten aus.
Symbolfoto: Von anatoliy_gleb/Shutterstock.comIn einem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 28.08.2008 heißt es: „Im Zuge unserer Sicherungsmaßnahme der Solar-Röhrenkollektoren … exklusiv haben wir am 09.07.2008 die bei Ihnen vorhandenen 6 VTK-Röhrenkollektoren gegen ein gleichwertiges Solarprodukt aus unserem Haus ausgetauscht.“ Die Beklagte hat außerdem wegen des Austausches der Solar-Röhren an die Klägerin Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 625,00 EUR erbracht.
Die Dachdeckerfir[…]