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Heizkostenabrechnung – Heizkostenschätzung bei fehlendem Erfassungsgerät im Bad

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LG Berlin – Az.: 63 S 409/10 – Urteil vom 01.04.2011

1.  Die Berufung der Kläger gegen das am 9.6.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte  9 C 237/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), vom Amtsgericht zugelassene (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

2. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Den Klägern steht aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2008 kein Guthaben zu. Ein solches stände den Klägern nach ihrer Berechnung nur zu, wenn die Heizkosten für die gesamte Wohnung nach Fläche umgelegt würden und den Klägern hinsichtlich der so errechneten Kosten das Kürzungsrecht gem. § 12 HeizKV zustände.

Aus dem Umstand, dass das Bad nicht mit einem Heizkostenverteiler ausgestattet war, folgt jedoch nicht, dass die Heizkosten der gesamten Wohnung nach Fläche umgelegt werden müssen.

Symbolfoto: Von Bernd Leitner Photography/Shutterstock.com

Grundsätzlich kommt eine Schätzung der Heizkosten gem. § 9a HeizKV für einen Raum in Betracht, in dem ein Verbrauchserfassungsgerät fehlt. Ein „anderer zwingender Grund“ im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die dem Geräteausfall gleichzusetzen sind, weil sie eine rückwirkende Korrektur der Erfassungsmängel ausschließen. Entscheidend ist allein die objektive Lage; auf die Frage, ob der Erfassungsmangel vom Vermieter zu vertreten ist, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 16.11.2005 – VIII ZR 373/04, GE 2006, 48; Langenberg, Betriebskostenrecht, 5. Aufl., Anh. I Heizkostenabrechnung Rn. 106). So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil v. 31.10.2007 (VIII ZR 261/06, GE 2007, 1686) deutlich gemacht, dass eine Schätzung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn die Wohnung von vornherein nicht mit Erfassungsgeräten ausgestattet ist. In der dortigen Entscheidung war eine Schätzung allein deshalb […]


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