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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung von bezogenem Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber wegen fehlender Arbeitszeitnachweise

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 AL 51/07 – Urteil vom 06.04.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 34.837,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtmäßigkeit eines durch Bescheid geltend gemachten Anspruchs der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Ersatz von Kurzarbeitergeld (KUG) in Höhe von 68.135,95 DM (= 34.837,36 Euro) für die Zeit vom 4. September 1996 bis 28. Februar 1997.

Die Klägerin, die sich in eine Fernmelde- und eine Elektroabteilung untergliederte, errichtete und wartete mit den Mitarbeitern der Elektroabteilung elektrische Anlagen der Bahnstrecken und Bahnhöfe der H. AG (H.).

Mit Anzeigen über Arbeitsausfall vom 4. September 1996 (formlos) und vom 30. September 1996 (förmlich) zeigte sie der Beklagten an, dass die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (je 8 Stunden von Montag bis Freitag) in der Betriebsabteilung Elektro vom 4. September 1996 bis voraussichtlich 28. Februar 1997 auf 8 Stunden pro Woche herabgesetzt worden sei. Die Kurzarbeit sei durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eingeführt worden. Betroffen seien sämtliche 9 Arbeiter und 2 Angestellte der Abteilung. Die verkürzte Arbeitszeit verteile sich auf je 1,6 Stunden von Montag bis Freitag. Der Arbeitsausfall beruhe auf einem vorläufigen Baustopp bzw. einer Bauverzögerung bei zwei Projekten, die die Klägerin für die H. durchführe. Auf der „Anlage zur Anzeige über Arbeitsausfall“ unterzeichnete der frühere Geschäftsführer der Klägerin am 30. September 1996 den Hinweis, dass für alle von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer Arbeitszeitnachweise zu führen seien.

Am 10. Oktober 1996 nahm ein Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge B., bei der Klägerin eine Prüfung der Voraussetzungen für das KUG vor. Anschließend wurde mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 den vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmern der Klägerin KUG vom 4. September 1996 bis zum 28. Februar 1997 bewilligt. Der Bescheid erging unter der Maßgabe, dass gem. § 69 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) KUG nur bis zur Höhe der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, oder, wenn eine solche nicht bestehe, bis zur Höhe der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ähnlicher Betriebe gewährt werden könne; im vorliegenden Fall müsse der Tarifvertrag für d[…]


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