AG Mainz – Az.: 80 C 240/10 – Urteil vom 05.04.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat für seinen PKW Typ Skoda (amtl. Kennzeichen …) bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit Teilkaskoschutz (Selbstbeteiligung 150,00 EUR). Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB (Stand 01.01.1997) zu Grunde.
Diese enthalten u. a. folgende Bestimmungen:
§ 7 (III)
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.comBei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann (…).
§ 13 (1)
Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges oder seiner Teile am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
§ 15 (1)
Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung bezahlt, im Fall der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat (§ 13 Abs. 7). (…)
Gemäß der „Liste der mitversicherten Fahrzeuge – und Zubehörteile“ sind Ton- und Datenträger jeder Art nicht versicherbar.
Am 13.03.2010 brachen unbekannte Dritte das Fahrzeug des Klägers auf und entwendeten das fest eingebaute Navigationsgerät sowie zwei Navigations-CDs. Das Navigationsgerät war in den im Jahre 2003 zugelassenen PKW des Klägers bereits werksseitig eingebaut. Die Navigations-CD „Teleatlas Deutschland“ befand sich im Zeitpunkt des Diebstahls im Gerät selbst, während die ebenfalls entwendete Navigations-CD „Teleatlas Alpen“ im Handschuhfach aufbewahrt war.
Am 14.03.2010 meldete der Kläger der Beklagten das Schadensereignis te[…]