Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbenhaftung für nach dem Erbfall begründete Wohngeldschulden

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

LG Bamberg – Az.: 1 S 40/10 WEG – Urteil vom 05.04.2011

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Würzburg vom 22.07.2010, AZ.: 30 C 769/10 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.111,02 € festgesetzt.
Gründe
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes sowie des streitigen Vortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.07.2010 des Amtsgerichts Würzburg (Bl. 40 ff. d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend ist anzuführen, dass die Verstorbene mit Testament vom 16.05.2003 unter Ziffer 5 die Testamentsvollstreckung anordnete und den Beklagten mit ergänzendem und teilweise die vorherige letztwillige Verfügung änderndem notariellem Testament vom 04.04.2006, des Notars L, Urkundennummer 0486/06 zum Testamentsvollstrecker bestellte (II. 4. des Testaments). Unter II. 5. Satz 1 traf die Verstorbene, Frau K, folgende Anordnung:

„Wenn an meinem Todestag mein Enkel K noch keine Eigentumswohnung in Würzburg hat, soll – soweit von Herrn K gewünscht – der Testamentsvollstrecker in Würzburg von meinem Bargeld bzw. von meinem sonstigen Vermögen eine angemessene Eigentumswohnung kaufen.“.

Mit dem Urteil wurde der Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung für eine Hausgeldforderung i. H. v. 5.636,03 € für die Eigentumswohnung 071 in der Wohnungseigentumsanlage Allerseeweg 14, 97204 Höchberg, in den Nachlass der am 08.01.2008 verstorbenen K zu dulden. Weiterhin wurde der Beklagte verurteilt 2.586,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

In seinem Urteil führt das Amtsgericht Würzburg zur Zulässigkeit zunächst aus, dass eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht bestehe, da die Vollstreckungsbescheide gegen den Erben der Verstorbenen bereits rechtskräftig wären. Auch sei eine Unzulässigkeit aufgrund anderweitiger Rechtskraft nicht gegeben. Eine Rechtskrafterstreckung eines Titels gegen den Erben auf den Testamentsv[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv