Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eilantrag gegen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Oberstufenschüler

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verfassungsgericht Brandenburg – Az.: 20/20 EA – Beschluss vom 13.11.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
A.

Die Antragstellerin ist Schülerin der 13. Klasse. Sie wendet sich im Wege der Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, im Hinblick auf zwei in der kommenden Woche anstehende, jeweils 270-minütige Vorabiturklausuren gegen die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV. Danach sind Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht, in den Innenbereichen von Schulen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Symbolfoto: Von Shopping King Louie/Shutterstock.com

Die Antragstellerin erhob einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, den sie mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verband. Letzterer wurde mit Beschluss vom 9. November 2020 zurückgewiesen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandet die Antragstellerin die Verletzung ihrer Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie ist der Meinung, die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Ausnahmen für Prüfungen und zur Nahrungsaufnahme sei unverhältnismäßig, wenn die Mindestabstände von 1,50 Meter eingehalten werden könnten. Zudem sehe eine von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ausgesprochene Empfehlung eine ununterbrochene Tragezeit von maximal 120 Minuten vor. Auch sei die mögliche Verminderung von Infektionen in der Gesamtbevölkerung durch die Maskenpflicht in Vorabiturprüfungen minimal. Eine einstweilige Anordnung sei geboten, da angesichts der langen Tragedauerverpflichtung schwere Nachteile in Form von Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Die Oberstufenkoordinatorin ihrer Schule habe der Antragstellerin am 9. November 2020 erklärt, das Bildungsministerium habe mitgeteilt, dass Schülerinnen und Schüler in länger als 240 Minuten dauernden Klausuren keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Regelung lasse ihre Beschwe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv