Verfassungsgericht Brandenburg – Az.: 20/20 EA – Beschluss vom 13.11.2020
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin ist Schülerin der 13. Klasse. Sie wendet sich im Wege der Verfassungsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, im Hinblick auf zwei in der kommenden Woche anstehende, jeweils 270-minütige Vorabiturklausuren gegen die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV. Danach sind Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht, in den Innenbereichen von Schulen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Symbolfoto: Von Shopping King Louie/Shutterstock.comDie Antragstellerin erhob einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, den sie mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verband. Letzterer wurde mit Beschluss vom 9. November 2020 zurückgewiesen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandet die Antragstellerin die Verletzung ihrer Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, körperlichen Unversehrtheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie ist der Meinung, die Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Ausnahmen für Prüfungen und zur Nahrungsaufnahme sei unverhältnismäßig, wenn die Mindestabstände von 1,50 Meter eingehalten werden könnten. Zudem sehe eine von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ausgesprochene Empfehlung eine ununterbrochene Tragezeit von maximal 120 Minuten vor. Auch sei die mögliche Verminderung von Infektionen in der Gesamtbevölkerung durch die Maskenpflicht in Vorabiturprüfungen minimal. Eine einstweilige Anordnung sei geboten, da angesichts der langen Tragedauerverpflichtung schwere Nachteile in Form von Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Die Oberstufenkoordinatorin ihrer Schule habe der Antragstellerin am 9. November 2020 erklärt, das Bildungsministerium habe mitgeteilt, dass Schülerinnen und Schüler in länger als 240 Minuten dauernden Klausuren keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten. Die Antragstellerin ist der Meinung, die Regelung lasse ihre Beschwe[…]