Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 3396/20 – Beschluss vom 12.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO – und parallel in einem Hauptsacheverfahren (1 S 3395/20) – gegen § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23.06.2020 in der Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020, die am 02.11.2020 in Kraft trat.
Sie betreibt eine Prostitutionsstätte in Baden-Württemberg. Sie macht geltend, durch die in § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO angeordnete Betriebsschließung werde verfassungswidrig in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Vorschriften in §§ 28, 30 IfSG seien keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, da sie dem Parlamentsvorbehalt nicht genügten. Der Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 28.10.2020 verstoße gegen Art. 110 GG. Denn entgegen der Zuständigkeitsordnung stehe es den Ländern vollkommen frei, über steuerfinanzierte Haushaltsmittel des Bundes zu verfügen. Die Gefährdungseinschätzung des Verordnungsgebers trage das absolute Verbot von Prostitutionsstätten jedenfalls nicht mehr. Die Kontaktnachverfolgung könne in Prostitutionsstätten besser gesichert werden als bei der Prostitutionsausübung in Hotels und privaten Apartments. Durch die Nutzung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution in Prostitutionsstätten entstehe im Hinblick auf Aerosole keine erhöhte Ansteckungsgefahr, da auch solche Zimmer regelmäßig gelüftet werden könnten. Das für Prostitutionsstätten entwickelte Hygienekonzept genüge den infektionsschutzrechtlichen Anforderungen. Zudem verstoße die ausnahmslose Schließung von Prostitutionsstätten gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu der ohne Einschränkungen erlaubten Prostitution außerhalb von Prostitutionsstätten.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Die angegriffene Vorschrift beruhe auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und entspreche den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wi[…]