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Corona-Verordnung – Außervollzugsetzung des Verbots von Wettvermittlungsstellen

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 332/20 – Beschluss vom 13.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt im Saarland mehrere Betriebsstätten für Sportwettvermittlung, und zwar die Betriebsstätten in …

Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 7 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020 in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung bis zur Entscheidung über einen von der Antragstellerin noch anhängig zu machenden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, solange und soweit die Regelung der Öffnung von Wettvermittlungsstellen in Form von Betrieben ohne jeglichen Aufenthalts- und Verweilcharakter und ohne Freizeit- und Vergnügungscharakter entgegensteht, die zumindest folgende betriebliche Vorgaben einhalten:

1. es wird ein auf die speziellen Bedürfnisse des Betriebs ausgerichtetes Hygienekonzept entwickelt und vorgehalten;

2. für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 10 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum;

3. maximal jedoch 3 Personen gleichzeitig, um jegliche Warteschlangen und Menschenansammlungen zu vermeiden;

4. es ist zu gewährleisten, dass Gäste untereinander und zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten;

5. Gästen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren, was durch geeignete Einlasskontrollen sicherzustellen ist;

6. Gäste sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung;

7. es findet nur eine Wettabgabe und -annahme bzw. Ein- und Auszahlung statt;

8. Live-Wetten sind nicht zulässig;

9. vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren;

10. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden;

11. eine Übertragung auf Monitoren findet nicht statt, insbesondere keine TV-Übertragung.


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