Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 B 357/20 – Beschluss vom 11.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 19, § 2 Abs. 1, § 3 sowie § 5 Abs. 6 und 7 SächsCoronaSchVO außer Vollzug zu setzen.
Die Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet des Antragsgegners ein Nagel- und Kosmetikstudio, handelt mit Kosmetikartikeln und führt Seminare durch.
Der Antragsgegner hat mit Wirkung zum 2. November 2020 durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit – soweit hier streitgegenständlich – nachfolgendem Wortlaut erlassen. Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2020 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. S. 557) bekannt gemacht:
„§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung
(1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. Private Ansammlungen, Zusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet.
…
(4) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung sowie für Beisetzungen.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte des Landtages, der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen sowie Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner.
§ 3 Mund-Nasenbedeckung
(1) Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen:
1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis, oder regelmäßige[…]