Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 111/20 – Beschluss vom 11.11.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich als Betreiber von im Land Brandenburg gelegenen Gaststätten im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Anordnung zur Schließung von Gaststätten gemäß § 10 Nr. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.
§ 10 SARS-CoV-2-EindV lautet:
(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
…
Symbolfoto: Von Jose HERNANDEZ Camera 51/Shutterstock.comZur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die auf § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Verordnungsregelung zur Untersagung des Betriebs der Gaststätten verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes, da sie als erheblicher Grundrechtseingriff nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassen worden sei, sondern auf einer Verordnung der Exekutive beruhe. § 28 Abs. 1 IfSG sehe Betriebsschließungen nicht vor und regele auch nicht, wie für einen gravierenden Grundrechtseingriff erforderlich, deren wesentliche Voraussetzungen. Soweit dort „notwendige Schutzmaßnahmen“ erlaubt würden, richteten diese sich nicht gegen Nichtstörer. Selbst wenn Betriebsschließungen von § 28 Abs. 1 IfSG erfasst sein würden, könnten sie jedenfalls nicht in einem gesamten Bundesland flächendeckend per Rechtsverordnung angeordnet werden; § 32 IfSG verstoße mangels hinreichender Bestimmtheit gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Selbst wenn man unterstelle, dass Maßnahmen der Landesregierungen am Anfang der Pandemie […]