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Corona-Epidemie – Schließung von Gaststätten – Berufsausübungsfreiheit – Folgenabwägung

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 118/20 – Beschluss vom 13.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich als Betreiber einer im Land Brandenburg seit 24. Oktober 2020 betriebenen Gaststätte im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Anordnung zur Schließung von Gaststätten gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.

§ 10 SARS-CoV-2-EindV lautet:

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die auf § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Verordnungsregelung zur Untersagung des Betriebs der Gaststätte verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes, da sie als erheblicher Grundrechtseingriff nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassen worden sei, sondern auf einer Verordnung der Exekutive beruhe. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Hamburg zutreffend entschieden. Bei Einhaltung ihres näher beschriebenen Hygienekonzepts seien Infektionen weitgehend ausgeschlossen. Der Verordnungsgeber hätte zudem statt einer Schließung der Gaststätten deren Öffnungszeiten einschränken können oder die Anzahl der Gäste pro Quadratmeter. Die Schließung der Gaststätten lasse jedenfalls nicht erwarten, dass das Infektionsgeschehen in einem Maße eingedämmt werde, welches den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertige. In einer Gaststätte gingen in der Regel Personen desselben Haushaltes essen. Wenn diese Personen an einem Tisch verweilten, ergebe sich kein zusätzliches Infektionsrisiko. Der noch zulässige Außerhausverkauf stelle keine hinreichende Kompensation für die Schließung dar. Die Gäste besuchten eine Gaststätte auch wegen des Ambientes, statt nunmehr zu bestellen würden sie sich nun zu Hause versorgen oder an einem Imbiss. Darüber hinaus erzielten Gaststätten einen nicht un[…]


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