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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigungsanordnung für Container

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat – Az:  2 A 254/20 – 16.11.2020
Leitsatz
Die bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO bedarf im Regelfall keiner besonderen Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG). Handelt es sich nicht um einen durch Besonderheiten gekennzeichneten Sachverhalt, sondern um den „Normalfall“ eines ohne bauaufsichtliche Zulassung errichteten und auch nicht nachträglich legalisierbaren Bauvorhabens, bedarf es in dem Bescheid beziehungsweise in der Widerspruchsentscheidung keiner weitergehenden Erwägungen.

Der § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO stellt klar, dass eine verfahrensrechtliche Freistellung von Bauvorhaben hinsichtlich eines Genehmigungserfordernisses den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen an sein Bauvorhaben entbindet.

Ein Gebäude und seine Nutzung sind immer als Einheit zu betrachten.

Kann ein Container – vergleichbar mit den Fällen am konkreten Standort unzulässiger Mobilheime – ohne Substanzverlust von einem Grundstück „beseitigt“ werden, so geht es bei der Aufforderung zur „Beseitigung“ letztlich nur um ein Entfernungsgebot verbunden mit einem dauerhaften Verbot einer erneuten Aufstellung an dieser Stelle.

Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung stellt im Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel dar, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen oder „nachzuholen“. Das gilt insbesondere bei gleichzeitigem Verzicht des Beteiligten auf mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren.

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 24. Juni 2020, 5 K 906/19, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2020 – 5 K 906/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Beklagten für zwei Container auf dem Wohnhausgrundstück H… Nr. 20 in P…, (Flurstück Nr. …/2 in Flur 1 der Gemarkung P…) in unbeplanter Ortslage.

 

Anfang September 2015 beantragte der Kläger eine nachträgliche Baugenehmigung für eine „Aufschüttung und Befestigung eines Teils des Gartens zur Herstellung von Stellplätzen für Kfz bis 7,5 t und Anhänger“, um unter anderem das Abstellen vo[…]


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