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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befördern eines Arbeitsgerätes als unfallversicherte Tätigkeit

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 598/08 – Urteil vom 31.03.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das Ereignis am 21. August 2001 ein Arbeitsunfall war.

Laut Durchgangsarztbericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. E beim Unfallkrankenhaus B (UKB) vom 21. August 2001 erlitt der 1975 geborene Kläger, welcher damals eine Weiterbildungsmaßnahme bei der F Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH (FAW) durchlief, am 21. August 2001 auf der Autobahnabfahrt R einen Verkehrsunfall, als er auf dem Weg nach Hause als Motorradfahrer frontal mit einem PKW kollidierte. Bei Einlieferung in den Schockraum des UKB sei der Kläger, nachdem er mit dem Notarztwagen zunächst ins Krankenhaus R gebracht und danach ins UKB verlegt worden sei, wach, ansprechbar und orientiert gewesen. Die Diagnose lautete auf verhakte Hüftluxation links bei dislozierter Hüftkopffraktur, Lungenkontusion rechts basal, Scapulafraktur links, multiple Prellungen. Die FAW befand sich damals am J Ring in F. Der Kläger wohnte damals AS in G (M). Laut Unfallanzeige der FAW vom 04. September 2001 war der Kläger damals in der Schweißwerkstatt als Umschüler tätig. Der Unfallhergang wurde in der Unfallanzeige wie folgt geschildert: „Herr L wollte nach Ausbildungsende mit dem Motorrad von der FAW gGmbH nach G (Wohnort) fahren. An der Ampelkreuzung der Autobahnabfahrt nach E wurde ihm die Vorfahrt genommen, wobei er stürzte und sich die o. g. Verletzungen zuzog.“ Der Beginn der Arbeitszeit wurde mit 06:00 Uhr, das Ende der Arbeitszeit mit 15:00 Uhr, der Unfallzeitpunkt mit 15:40 Uhr angegeben. Der Kläger gab im von ihm unter dem 26. September 2001 ausgefüllten Unfallfragebogen gegenüber der Beklagten an, dass er gewöhnlicherweise von der Wohnung zur Arbeitsstätte beziehungsweise umgekehrt folgenden Weg nehme: von G aus in Richtung Autobahn, auf der Autobahn bis zur Abfahrt F, dann auf der Landstraße Richtung H und F; er fahre normalerweise mit dem Auto, welches am Unfalltag defekt gewesen sei. Der gewöhnliche Weg betrage ca. 30 Kilometer; die Fahrtzeit betrage etwa 30 Minuten. Am Unfalltag habe er folgenden Weg genommen: von F über H zur Autobahn, von der Autobahnabfahrt F Richtung Abfahrt E, dann von E aus nach G. Er sei zur Vorbereitung[…]


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