Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 10 AS 524/11 B PKH – Beschluss vom 04.04.2011
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Februar 2011 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax beim Antragsgegner vorläufig bis zum 31. Mai 2011 (längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 640,- Euro zu zahlen. Für den Monat April hat die Zahlung anteilig zu erfolgen. Die weiter gehende Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe
Dem Eilantrag des Antragstellers war in Anwendung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil der Senat die Tatsachenlage im einstweiligen Verfahren nicht vollständig durchdringen kann und eine Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) zu seinen Gunsten zu treffen ist. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Beschluss vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 – 3. Kammer des Ersten Senats – info also 2005, 166) entwickelt hat.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung (