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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außervollzugsetzung des coronabedingten Verbots – Betrieb von Kosmetikstudios/Massage-Praxen

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 340/20 – Beschluss vom 16.11.2020

Der § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er ein uneingeschränktes und generelles Verbot des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen unabhängig von der Frage der Erstellung und Einhaltung eines speziellen Hygienekonzepts enthält.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin betreibt unter dem Namen „E.“ ein Kosmetikstudio sowie eine Massage-Praxis. Hierbei bietet sie neben Kosmetikbehandlungen und Massagen auch medizinische Fußpflege und Maniküre an. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb eine Mitarbeiterin.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die ihre Einrichtung betreffende Betriebsuntersagung in der aktuellen, nach ihrem § 13 Abs. 2 VO-CP bis zum 29.11.2020 befristeten Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13.11.20201.

Die einschlägige Regelung in § 7 Abs. 4 VO-CP lautet: „Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.“

Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.com

Im vorliegenden Eilverfahren beantragt die Antragstellerin, diese Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit darin ein Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen angeordnet ist. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei in existenzgefährdender Weise in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gegeben, da Friseurbetriebe von der Betriebsuntersagung ausgenommen würden und weiter geöffnet bleiben dürften. Kosmetikstudios u[…]


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