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Außendienstmitarbeiter Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit

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ArbG Ludwigshafen – Az.: 3 Ca 1515/10 – Urteil vom 30.03.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit vom 01.05.2011 bis zum 19.02.2013 und vom 20.02.2013 bis zum 19.02.2014 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 25 Stunden wöchentlich bei einer täglichen Arbeitszeit von jeweils 5 Stunden vormittags zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 14.695,70 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung gegen diese Entscheidung wird, soweit nicht bereits kraft Gesetzes statthaft, nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 01.10.2003 als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt.

Die Klägerin ist … 1975 geboren und verheiratet. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die am 27.01.2008 bzw. 20.02.2010 geboren wurden.

Die Klägerin befindet sich derzeit in Elternzeit, die bis zum 19.02.2014 andauert.

Der monatliche Bruttoverdienst der Klägerin belief sich auf durchschnittlich 4.898,56 EUR.

Mit Schreiben vom 01.05.2010 beantragt die Klägerin bei der Beklagten eine befristete Beschäftigung während der Elternzeit in Höhe von 25 Stunden wöchentlich bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Freitag in Höhe von jeweils 5 Stunden am Vormittag.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2010 ab.

Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.06.2010 hat die Beklagte nicht geantwortet.

Die Klägerin hat am 06.08.2010 eine gegen die Beklagte gerichtete Leistungsklage erhoben.

Die Klägerin trägt unter anderem vor, gemäß § 15 Abs. 7 BEEG habe sie einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Die Beklagte habe sich auf keine dringenden betrieblichen Gründe berufen, die diesem Anspruch entgegenstehen würden.

Der bloße Hinweis, dass derzeit keine Beschäftigungsmöglichkeit für eine Teilzeitkraft bestehe, genüge nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur schlüssigen Begründung der Zustimmungsverweigerung.

Sie selbst habe sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch außergerichtlich aufgezeigt, bezogen auf ihre Einsatzzeit zu Kompromissen bereits zu sein.

Bezogen auf die von der Beklagten angesprochenen Kosten sei sie gleichfalls bereit, diesbezüglich zur Kostenminderung beizutragen. So könne sie beispielsweise auch ihren Privatwagen nutzen, so dass kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden müsse.

Soweit behauptet werde, die Betreuung von Ärzten durch eine Tei[…]


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