Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 319/08 – Urteil vom 31.03.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2008 geändert. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 03. Januar 2004 ein Arbeitsunfall ist und Folgen des Arbeitsunfalls eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung als Residuen einer posttraumatischen Belastungsstörung sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 03. Januar 2004 als Arbeitsunfall.
Die 1945 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung im Betriebs- und Verkehrsdienst der D R (DR). Nach verschiedenen Beschäftigungen bei der DR und in anderen Bereichen war sie zehn Jahre lang bis zum 31. August 1997 bei den B Verkehrsbetrieben (BVG) als Fahrdienstleiterin sowie Aufsicht und vom 01. September 1997 bis zur Berentung zum 01. August 2004 (Bescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 19. Januar 2005: Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst auf Zeit, später unbefristet) bei der S-Bahn B GmbH beschäftigt. Dort arbeitete sie zuletzt im Drei-Schicht-System als Aufsicht auf dem S- Bahnhof B.
Am 03. Januar 2004 begann ihr Dienst erstmals nach einer Krankschreibung vom 26. November 2003 bis zum 02. Januar 2004 um 14:00 Uhr. Um 16:20 Uhr fertigte sie regulär den S-Bahnzug der Linie S2 in Richtung S-Bahnhof M ab. Als der Zug den Bahnübergang B, der mit einer Halbschranke für den Verkehr gesperrt war, passierte, erfasste er einen Jogger, der ungeachtet des Zuges den Bahnübergang überqueren wollte, und schleifte diesen rund 37 Meter mit sich. Der Triebwagenführer U K leitete die Notbremsung ein. Es bestand Funkkontakt zwischen dem Triebwagenführer und der Klägerin sowie zwischen dem Triebwagenführer und der Betriebsleitstelle. Kurz nach dem Unfall fertigte die Klägerin den S-Bahnzug aus der entgegenkommenden Richtung ab. Der Fahrstrom wurde um 16:21 Uhr abgeschaltet. Die Klägerin verließ ihren Dienstraum und den Bahnhof mit einer Taschenlampe, um dem Unfallopfer Hilfe zu leisten. Der Triebwagenführer verließ ebenfalls den Zug, um den Kurzschließer zu holen. Dazu ging er an der rechten Seite des Zuges entlang zurück in Richtung Bahnhof. Auf dem Weg zum Bahnhof begegnete er der Klägerin und ging mit dieser zum Bahnhof, wo diese ihm den Kurzschließ[…]