VG Regensburg – Az.: RN 14 E 20.2714 – Beschluss vom 11.11.2020
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung einer ihm gegenüber als Kontaktperson der Kategorie I angeordneten häuslichen Quarantäne nach der Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Corona Virus getesteten Personen“ (AV Isolation) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (im Folgenden: StMGP) vom 6.11.2020 (Az. GZ6a-G80000-2020/122-684, BayMBl. 2020 Nr. 631 vom 6.11.2020).
Der Antragsteller, der unstreitig eine Kontaktperson der Kategorie I im Sinne der Nr. 1.1 AV Isolation ist, erhielt am 5.11.2020 vom Gesundheitsamt A… die telefonische Mitteilung, dass er sich bis zum 13.11.2020 in Isolation zu begeben habe, da er am 30.11.2020 letztmals Kontakt zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person gehabt habe.
Am 10.11.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bereits beim Telefongespräch mit dem Gesundheitsamt habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er bereits mit dem Virus infiziert gewesen sei, was er durch einen positiven Antikörper-Test nachweisen könne. Trotzdem sei die Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgesprochen worden. Einen schriftlichen Bescheid darüber habe er nicht erhalten. Nach dem Robert Koch-Institut (RKI) sei eine Quarantäne nicht erforderlich, falls die Kontaktperson früher bereits selbst ein laborbestätigter Fall gewesen sei. Das RKI impliziere damit eine Immunität nach einer Infektion. Aufgrund der angespannten Test-Situation im März habe der Antragsteller trotz der bei ihm aufgetretenen Symptome (Gliederschmerzen, Fieber, Geruchsverlust) keinen Coronatest machen können. Die Eltern des Antragstellers seien jedoch eine Woche nach Auftreten der Symptome beim Antragsteller positiv getestet worden. Der Antragsteller habe sich am 25.8.2020 seine durchgestandene Infektion mit einem Antikörper-Test bestätigen lassen.