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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Rückschnitt und Beseitigung von Hecken und Pflanzen an der Grundstücksgrenze

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LG Frankfurt (Oder) – Az.: 19 S 2/09 – Beschluss vom 05.04.2011

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausbergs vom 11.12.2008 – Az.: 9 C 126/08 – als unbegründet zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.

2. Die Parteien erhalten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.04.2011 einschließlich; den Klägern wird zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten anheim gestellt, innerhalb dieser Frist auch zu überdenken, ob eine Rücknahme des Rechtsmittels in Betracht kommt.
Gründe
1. Die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig.

2. Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihre Klage weiter, mit der sie die Verurteilung der Beklagten begehren, die Hecke zum Grundstück der Kläger auf eine Höhe von einem Meter zurückzuschneiden und eine Weide auf einen Abstand von vier Metern zur Grundstücksgrenze zu versetzen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Lediglich klarstellend ist mit Blick auf die Berufungsbegründung folgendes zu ergänzen:

Symbolfoto: Von damiangretka/Shutterstock.com

Das Urteil beruht weder auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO) noch auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

Die Kläger haben gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Kürzung der Hecke auf einen Meter oder eine nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs, 1 BGB oder § 37 Abs. 1 Nr. 3, 39 BbgNRG noch einen Anspruch auf Versetzung der Weide gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 2, 39 Satz 1 BbgNRG.

a) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich ein Anspruch der Kläger auf Rückschnitt der Hecke auf die Höhe von einen Meter weder aus einer Eigentums- noch einer Verletzung des […]


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