Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung – Massenentlassungsanzeige

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 4 Sa 1271/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 30. März 2010 – 13 Ca 581/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.

Der am 0.0.1949 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1971 bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.487,85 € beschäftigt. Die Beklagte betrieb A-Stadt ein Autohaus. Dort wurden Pkw’s und Nutzfahrzeuge der Marken Audi, Skoda und VW vertrieben. Darüber hinaus bot die Beklagte Service- und Reparaturarbeiten für Kraftfahrzeuge aller Art an.

Mit dem nachfolgenden Schreiben vom 19. August 2009 unterrichtete die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat über ihre Entscheidung, den Betrieb des Autohauses zum 31. Dezember 2009 zu schließen und stillzulegen.

„… leider sind wir gezwungen, unseren Betrieb in A-Stadt per 31.12.2009 stillzulegen. Trotz intensiver Bemühungen ist es nicht gelungen, den Betrieb wirtschaftlich zu führen. Wegen der Einzelheiten dürfen wir auf das als Anlage beiliegende unternehmerische Konzept nebst Anlagen 1 und 2 verweisen.

Beigefügt als Anlage ist ebenfalls der Entwurf eines Interessenausgleiches. Wir bedauern, dass eine andere Entscheidung nicht möglich war. Eine Alternative zur Betriebsstilllegung besteht jedoch nicht. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit, die hohen Verluste in der Vergangenheit in Zukunft aufzufangen und kostendeckend zu arbeiten, das heißt höhere Einnahmen herbeizuführen. Resultat ist der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern des Betriebes.

…“

Dem Schreiben war als Anlage neben dem Entwurf eines Interessausgleichs u. a. ein als „unternehmerische Entscheidung“ bezeichnetes Schreiben der Beklagten vom 19. August 2009 nebst Anlagen beigefügt.

Unter dem 19. August 2009 erstattete die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit die Anzeige von Entlassungen gem. § 17 KSchG. In der Anzeige gab sie an, den Betriebsrat gem. § 17 Abs. 2 KSchG über die Entlassungen schriftlich unterrichtet zu haben und eine Abschrift der Mitteilung beizufügen. Im Nachgang zu einem Telefonat vom 25. August 2009 richtete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 4. September 2009 ein Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit B-Stadt, in dem es auszugsweise heißt:

„… Sie b[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv